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Pflichtangaben im Onlineshop: Produktdaten ohne Abmahnung

GPSR-Angaben, Grundpreis, Energielabel: Ein fehlendes Feld genügt für eine Abmahnung. So halten Sie Ihre Produktdaten katalogweit vollständig und konsistent.

Kenneth Dekker
6 Min. Lesezeit

Ein Umschlag im Posteingang, Absender ein Verband, den Sie noch nie gehört haben. Darin: ein Produkt aus Ihrem Shop, ein fehlender Grundpreis, eine vorformulierte Unterlassungserklärung und eine Kostennote. Ärgerlich, denken Sie, aber ein Einzelfall. Bis Ihnen klar wird, dass dasselbe Feld in Ihrem Katalog nicht einem Produkt fehlt, sondern zweitausend. Und dass die Unterschrift unter der Erklärung jeden weiteren dieser zweitausend Fälle zur Vertragsstrafe macht.

Produktdaten sind unser Fach, und genau deshalb sehen wir diese Abmahnungen anders als die meisten. Herstellerangabe, Grundpreis, Energielabel, Faserzusammensetzung: Das sind keine juristischen Sonderfälle. Das sind Felder. Felder, die bei jedem einzelnen Produkt vorhanden, korrekt und einheitlich sein müssen, über den ganzen Katalog hinweg. Bei zwanzig Produkten prüfen Sie das von Hand. Bei zwanzigtausend gewinnen Sie dieses Spiel nicht mehr mit Fleiß.

Dieser Artikel ordnet die wichtigsten Kennzeichnungspflichten für deutsche Onlineshops, zeigt, warum fast alle davon in Wahrheit ein Datenproblem sind, und was Sie dagegen tun können, ohne jeden Morgen eine Tabelle durchzuklicken. Und eines vorweg, ehrlich: Wir sind keine Anwälte, und dieser Text ist keine Rechtsberatung. Was rechtlich im Einzelfall genügt, sagt Ihnen Ihre Rechtsberatung. Was wir Ihnen zeigen, ist die andere Hälfte des Problems, die fast immer übersehen wird.

Kurz gesagt
Deutsche Onlineshops müssen je Produkt eine Reihe von Pflichtangaben führen: seit dem 13. Dezember 2024 die vier GPSR-Angaben (Hersteller, EU-Verantwortlicher, Produktidentifikator, Warnhinweise), dazu den Grundpreis nach der Preisangabenverordnung, das Energielabel bei energierelevanten Geräten und die Faserzusammensetzung bei Textilien. Fehlt eine davon, ist das abmahnfähig, und eine Abmahnung trifft nie ein Produkt, sondern jedes Produkt mit demselben Fehler. Der Hebel liegt darum nicht im Text einzelner Seiten, sondern in vollständigen, einheitlichen Produktdaten über den gesamten Katalog.

Was die GPSR von Ihren Produktdaten verlangt

Die GPSR, die EU-Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988), gilt seit dem 13. Dezember 2024 und betrifft praktisch jedes Non-Food-Produkt im Onlinehandel. Für Ihre Produktdaten ist vor allem Artikel 19 entscheidend: Er verlangt vier Angaben je Produktangebot, klar und gut sichtbar. Das klingt nach Kleinarbeit an einer Produktseite. In Wahrheit sind es vier neue Attribute, die Ihr ganzes Sortiment plötzlich tragen muss.

PflichtangabeWas ins Feld gehörtTypische Datenlücke
HerstellerangabenName, Anschrift und E-Mail des HerstellersSteht nur im PDF-Datenblatt, nicht als Feld
EU-VerantwortlicherAnsprechpartner in der EU bei Herstellern aus DrittländernBei Importware oft komplett unbekannt
ProduktidentifikatorTyp-, Chargen- oder Seriennummer, GTINUneinheitlich benannt oder leer
Warn- und SicherheitshinweiseVorgeschriebene Warnungen, wo nötigIm Fließtext vergraben statt strukturiert

Vier Angaben nach Art. 19 GPSR, je Produkt, klar und gut sichtbar.

Und es bleibt nicht bei der Theorie. Der Händlerbund dokumentierte bereits die ersten Wellen von GPSR-Abmahnungen; in einem der frühen Fälle wurden 1.216,60 € Abmahnkosten wegen fehlender Herstellerkennzeichnung fällig. Treibende Kraft ist unter anderem der Verband Sozialer Wettbewerb, der Angebote systematisch durchsucht. Wer Ware von vielen Lieferanten führt, hat hier das eigentliche Problem: Die Angaben existieren meist irgendwo, in einem Datenblatt, einer Mail, einem PDF. Nur eben nicht als sauberes, durchsuchbares Feld an jedem Produkt.

Marke: "Nordic Home", Herstelleradresse im PDF-AnhangHersteller: Name, Anschrift und E-Mail als eigene Felder
Inhalt: "500 g" · Preis: 4,99 €Grundpreis: 9,98 € / kg, aus den Daten berechnet
Material: "80% Baumwolle, 20% Polyester" (Fließtext)Faserzusammensetzung: strukturiert, einheitlich benannt
Energiewerte irgendwo im DatenblattEnergieeffizienzklasse und Spektrum, Datenblatt verlinkt

Grundpreis: das Feld, das am häufigsten fehlt

Wer nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft, muss neben dem Gesamtpreis den Grundpreis angeben, je Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter, und zwar so, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sind. Das steht in der Preisangabenverordnung (PAngV), klingt banal und ist trotzdem seit Jahren einer der häufigsten Abmahngründe im Onlinehandel. Möglich sind Bußgelder bis 25.000 €, und wer einmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben hat, zahlt bei jedem weiteren Fehler eine meist vierstellige Vertragsstrafe.

Das Tückische am Grundpreis: Er ist reine Rechnung. 4,99 € für 500 g sind 9,98 € pro Kilogramm, das rechnet jede Maschine in Millisekunden aus. Was in der Praxis fehlt, ist fast nie die Formel, sondern die saubere Nettomenge im Lieferantenfeed: einheitlich, in einer bekannten Einheit, bei allen Artikeln. Steht dort mal "500g", mal "0,5 kg", mal "500 Gramm" und mal gar nichts, dann scheitert nicht die Berechnung, dann scheitert die Datengrundlage. Genau dort setzen wir an, bevor überhaupt gerechnet wird.

13.12.2024
Seit diesem Tag gilt die GPSR für jedes neue Angebot in der EU
bis 25.000 €
mögliches Bußgeld bei fehlender oder falscher Grundpreisangabe
1.216,60 €
Abmahnkosten in einem der ersten dokumentierten GPSR-Fälle
Eine Abmahnung trifft selten ein einzelnes Produkt. Sie trifft jedes Produkt, dem dasselbe Feld fehlt.

Energielabel und Textil: dieselbe Datenlücke

Bei energieverbrauchsrelevanten Geräten müssen die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Klassen auch online klar erkennbar sein, samt elektronischem Produktdatenblatt. Geregelt ist das über die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) und die EU-Basis in Verordnung (EU) 2017/1369. Der EuGH hat die Pflicht bestätigt, und fehlende oder veraltete Labels sind ein wiederkehrendes Abmahnthema, nicht zuletzt, weil das aktuelle Label seit dem 1. März 2021 die alte A+++ Skala abgelöst hat und viele Altbestände nie umgestellt wurden.

Und dann die Textilien. Wer Kleidung oder Heimtextilien verkauft, muss die Faserzusammensetzung angeben, geregelt in der Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011). Dabei reicht kein freier Text: Erlaubt sind nur die in Anhang I vorgegebenen Faserbezeichnungen, und die Angabe muss in der Produktbeschreibung stehen, nicht nur auf dem eingenähten Etikett. Drei verschiedene Verordnungen, drei verschiedene Behörden im Hintergrund. Aus Datensicht aber immer dieselbe Aufgabe: ein Feld, das bei jedem Produkt da sein, stimmen und gleich benannt sein muss.

Wer darf abmahnen, und was kostet es

Abmahnen dürfen nicht beliebige Absender. Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs von 2020 sind es im Kern zwei Gruppen: Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände, die nach § 8b UWG in eine offizielle Liste eingetragen sind. Rechtsgrundlage ist meist § 3a UWG (Rechtsbruch, also Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel), ergänzt um § 5a UWG (Vorenthalten wesentlicher Informationen). Ein bekannter Abmahner ist der Verband Sozialer Wettbewerb; der früher berüchtigte IDO-Verband dagegen darf nach der Reform nicht mehr abmahnen. Wichtig zu wissen, denn nicht jede Post mit dem Wort Abmahnung ist berechtigt.

Teuer wird es trotzdem schnell, und selten bleibt es bei einer Zahl. Eine realistische Größenordnung dessen, was zusammenkommt:

PostenGrößenordnungWonach
Abmahnkostenab ca. 238 € beim Verband, oft vierstellig über eine KanzleiAufwendungsersatz
Vertragsstrafemeist vierstellig, je Wiederholungsfallstrafbewehrte Unterlassungserklärung
Bußgeld beim Grundpreisbis 25.000 €PAngV, Ordnungswidrigkeit
Zeit und UmsatzAngebote sofort korrigieren oder offline nehmenjeder betroffene Artikel

Keine Rechtsberatung, sondern eine Orientierung: Die eigentliche Rechnung schreibt die Wiederholung.

Warum das ein Datenproblem ist, kein Rechtsproblem

Sehen Sie sich die Liste noch einmal an: Hersteller, Grundpreis, Energieklasse, Faserzusammensetzung, Produktidentifikator, Warnhinweis. Jede dieser Pflichten ist im Kern die gleiche Frage. Ist das Feld bei diesem Produkt vorhanden, ist es korrekt, und ist es genauso benannt wie bei allen anderen? Die juristische Feinheit, ob eine Formulierung im Einzelfall genügt, ist die eine Hälfte. Die andere, größere Hälfte ist schlicht Vollständigkeit und Konsistenz über Tausende von Artikeln, und die versagt fast immer zuerst.

Das ist auch der Grund, warum Handarbeit hier verliert. Sie können zwanzig Produkte manuell prüfen. Sie können nicht jeden Freitagabend durch zwanzigtausend klicken und dabei bemerken, dass Lieferant C seit dem letzten Feed die Nettomenge in einer neuen Spalte liefert und seitdem bei vierhundert Artikeln der Grundpreis still verschwunden ist. Genau solche stillen Lücken werden abgemahnt, nicht die Fälle, die Sie ohnehin sehen.

So arbeiten wir
Wir sind keine Rechtsberatung. Wir sorgen dafür, dass die Daten stimmen.
SyncRefine ist Ihr Produktdaten-Hub. Wir definieren die Pflichtangaben als Attribute und halten sie über den ganzen Katalog vollständig, einheitlich und aktuell, mit KI und Experten daneben, nie mit KI allein. Ob ein Inhalt am Ende rechtlich genügt, entscheidet Ihre Rechtsberatung, nicht wir. Was wir aus der Welt schaffen, ist die mechanische Ursache der meisten dieser Abmahnungen: ein Feld, das fehlt, uneinheitlich ist oder nach einem Lieferanten-Update still veraltet. Wir prüfen laufend, wo genau das passiert, und melden es, bevor es jemand anderes tut.

Wie das konkret abläuft, ist bewusst unspektakulär. Kein Großprojekt, keine leere Maske, die Sie neu befüllen. Drei Schritte:

1
Wir lesen Ihre bestehende Struktur
Wir beginnen bei dem, was schon da ist: Ihr Shop, Ihre Kategorien, Ihre Lieferantenquellen. Sie fangen nicht bei null an, wir bauen auf dem auf, was Sie bereits haben, und sehen sofort, welche Pflichtfelder heute fehlen.
2
Wir machen die Pflichtangaben zu Feldern
Herstellerangaben, Grundpreis, Faserzusammensetzung, Energieklasse: als strukturierte Attribute, gefüllt und abgeleitet aus Ihren Quellen, von KI und Experten geprüft. Der Grundpreis wird berechnet, wo Menge und Einheit sauber vorliegen, statt ihn von Hand zu tippen.
3
Es bleibt vollständig, von selbst
Kommt neue Lieferantenware herein, laufen dieselben Regeln und Prüfungen mit. Ändert ein Lieferant eine Spalte, meldet das System die neue Lücke, statt sie monatelang unbemerkt im Katalog schlummern zu lassen.

Häufige Fragen zu Pflichtangaben im Onlineshop

Seit dem 13. Dezember 2024 verlangt Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung vier Angaben je Produktangebot: vollständige Herstellerangaben (Name, Anschrift, E-Mail), bei Herstellern aus Drittländern einen Verantwortlichen in der EU, einen Produktidentifikator sowie Warn- und Sicherheitshinweise, wo sie nötig sind. Die Angaben müssen klar und gut sichtbar sein.

Ja. Wer nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft, muss den Grundpreis je Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter angeben, gut sichtbar neben dem Gesamtpreis. Der fehlende oder falsche Grundpreis ist einer der häufigsten Abmahngründe im Onlinehandel; möglich sind Bußgelder bis 25.000 Euro und bei Wiederholung eine Vertragsstrafe.

Im Kern zwei Gruppen: Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände, die nach Paragraf 8b UWG in eine offizielle Liste eingetragen sind, zum Beispiel der Verband Sozialer Wettbewerb. Der IDO-Verband darf seit der UWG-Reform von 2020 nicht mehr abmahnen. Nicht jedes Schreiben mit dem Wort Abmahnung ist also berechtigt.

Ja. Die Kennzeichnungspflichten hängen am Produktangebot, nicht am Kanal. Auf Marktplätzen wie Amazon, Otto oder Kaufland gelten dieselben Angaben, und die Feeds dorthin werden oft sogar strenger auf Pflichtfelder geprüft als der eigene Shop. Genau deshalb lohnt es sich, die Daten einmal zentral vollständig zu haben, statt pro Kanal nachzubessern.

Ja. Die Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) verlangt die Angabe der Faserzusammensetzung in der Produktbeschreibung, nicht nur auf dem eingenähten Etikett. Erlaubt sind ausschließlich die in Anhang I der Verordnung vorgegebenen Faserbezeichnungen, freie Fantasienamen genügen nicht.

Nein, und das würden wir nie behaupten. SyncRefine ist keine Rechtsberatung. Wir sorgen dafür, dass die Pflichtfelder über den ganzen Katalog vollständig, einheitlich und aktuell sind, und melden, wo etwas fehlt oder nach einem Lieferanten-Update veraltet. Ob ein Inhalt rechtlich genügt, bewertet Ihre Rechtsberatung. Wir beseitigen die mechanische Ursache, nicht das juristische Urteil.

Sehen wir gemeinsam, wo in Ihrem Katalog Pflichtfelder fehlen?

Erzählen Sie uns in einer halben Stunde, wie Ihre Produktdaten heute entstehen, und wir sagen Ihnen ehrlich, welche Pflichtfelder sich sauber ableiten lassen und welche echte Redaktion brauchen. Wie wir Datenlücken laufend im Blick behalten, lesen Sie in Datenqualität dauerhaft sichern. Wie aus verstreuten Lieferantendateien überhaupt erst ein sauberer Katalog wird, zeigt Von der Excel-Wüste zum Produktkatalog. Und wie dieselben Daten sauber in Marktplätze wie Amazon, Otto und Kaufland fließen, lesen Sie in Produkt-Feeds für Marktplätze. Welche Automatisierungen in SyncRefine schon eingebaut sind, sehen Sie unter Automatisierungen.

Geschrieben von
Kenneth Dekker
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